Der Bundespräsident hat von seinem Prüfungsrecht zuletzt im vergangenen Herbst Gebrauch gemacht, als es um die #NetzDG-Reform ging. #Corona/Thread https://twitter.com/hubertaiwanger/status/1385150880215937024
2. Der Respekt vor dem Bundespräsidenten gebietet es sich jetzt, ihm zunächst die Gelegenheit der Prüfung zu geben, bevor eine Verfassungsbeschwerde und ein Eilantrag in Karlsruhe gestellt wird. Beides ist im Entwurf fertig.
3. Die #Ausgangssperre ist eine Freiheitsbeschränkung. Wer sein Haus nachts verlässt, muss polizeiliche Kontrollen, Bußgelder und Zwangsmaßnahmen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit befürchten.
4. Die Freiheit der Person ist unverletzlich und nach dem Grundgesetz - nicht zuletzt aus historischer Erfahrung - ein hohes Gut.
5. Freiheitsbeschränkungen sind nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur „auf Grund eines (förmlichen) Gesetzes“ zulässig, nicht jedoch „durch Gesetz“.
6. Es bedarf nach dem Grundgesetz somit stets eines Vollzugsakts: einer Behörde, einer Kommune oder Landesregierung, die darüber entscheidet, ob tatsächlich eine Ausgangssperre angeordnet wird.
7. Dies ist keine Lapalie: Gegen den Vollzugsakt kann der Bürger Rechtsschutz bei den Fachgerichten suchen, er muss nicht gleich nach Karlsruhe ziehen. Zudem stellt ein Vollzugsakt sicher, dass die örtlichen Verhältnisse bei d Entscheidung über eine Ausgangssperre bedacht werden.
8. Die Ausgangssperre, die die „Bundesnotbremse“ vorsieht, ist eine Freiheitsbeschränkung ohne Vollzugsakt. Sie erfolgt „durch Gesetz“ und ist daher nach unserer Auffassung evident verfassungswidrig.
9. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundespräsident reagiert und wie ggf. Karlsruhe entscheidet./Ende
You can follow @nhaerting.
Tip: mention @twtextapp on a Twitter thread with the keyword “unroll” to get a link to it.

Latest Threads Unrolled: